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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.11.2009
Aktenzeichen: 8 U 46/09
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 707 |
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, ihrem früheren Sozius, die Leistung von Rentenzahlungen.
Die Parteien waren zusammen mit den jüngeren Rechtsanwälten F und Dr. F1 Mitglieder der in der Form der GbR geführten Anwaltssozietät X und Collegen in H. Der Sozietätsvertrag vom 4. Juli 2001 sah u.a. vor, dass ein Gesellschafter mit Vollendung seines 68. Lebensjahres seine Mitarbeit weitgehend einstellen konnte. Er schied aus der Gesellschaft aus und erhielt statt einer Abfindung eine lebenslange Versorgungszahlung von 2 % des monatlichen Sozietätsumsatzes, die insgesamt auf 4,5 % begrenzt war. Die Zahlungsansprüche sollten in verringerter Höhe auf die jeweiligen Witwen übergehen. Die Kläger haben inzwischen das entsprechende Alter erreicht und beziehen solche Renten in Höhe von je 1,5 % vom Umsatz.
Zum 31. Dezember 2007 kündigte der Beklagte die Gesellschaft und schied aus der Sozietät aus, die anschließend von den verbliebenen Sozien F und Dr. F1 fortgeführt wurde. Inzwischen ist die Sozietät mit einer anderen Rechtsanwaltskanzlei in H fusioniert.
Die Kläger vertreten die Auffassung, der Beklagte sei ungeachtet seines Ausscheidens aus der Gesellschaft verpflichtet, auf der Grundlage seines nun als Einzelanwalt erzielten Umsatzes weiterhin Rentenzahlungen in Höhe von je 1,5 % an sie zu leisten. Dies folge, so haben sie gemeint, aus der ergänzenden Auslegung des Sozietätsvertrages. Dieser habe die Versorgung der Gesellschafter auch nach ihrer aktiven Zeit als Zweck besonders hervorgehoben. Diesem Zweck widerspreche es aber, wenn ein besonders umsatzstarker Sozius wie der Beklagte die Gesellschaft unter weitgehender Mitnahme seiner Mandanten verlasse, weil sich dann der Umsatz der Gesellschaft entsprechend verringere. Dies sei nicht gewollt gewesen und stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, die dadurch zu schließen sei, dass der ausscheidende Sozius von seinem anschließend erwirtschafteten Umsatz wie bisher die Rentenbeträge quotal zu zahlen habe. Seine Absicht, die Zahlungen weiterhin erbringen zu wollen, habe der Beklagte auch mehrfach nach der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses betont.
Die Kläger haben erstinstanzlich den Antrag verfolgt, den Beklagten zur Zahlung der sich aus seinem Umsatz als Anwalt und Notar ergebenden monatlichen Versorgungsbeträge zu verurteilen und ihnen entsprechende Auskunft zu erteilen. Weiterhin haben sie die Feststellung begehrt, dass die Klausel in § 13 Ziff. 2 des Sozietätsvertrages, die unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des Versorgungsanspruchs gewähre, auch im Verhältnis zum Beklagten anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag habe die Rechte und Pflichten abschließend geregelt. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Jedenfalls wäre eine evtl. Lücke nicht zwingend in der von den Klägern favorisierten Weise zu schließen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine planwidrige Regelungslücke, die im Sinne der Kläger geschlossen werden müsse, liege bei dem Sozietätsvertrag nicht vor. Zwar seien die Folgen für den Fall, dass Umsatzeinbußen der Gesellschaft eintreten, nicht geregelt. Dies sei jedoch nicht planwidrig. Das Ausscheiden von Gesellschaftern mit der Gefahr von Mandatsverlusten sei im Vertrag geregelt und deshalb auch nicht übersehen worden. Vielmehr seien die Versorgungsleistungen bewusst an den Umsatz und damit an eine unsichere Größe geknüpft worden, die vielfältige Risiken für die Versorgungsberechtigten enthalte. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Rentenzahlungspflicht ausgeschiedener Gesellschafter dem hypothetischen Willen der Gesellschafter entsprochen habe, da die Pflicht auch dann bestünde, wenn etwa durch Hinzutreten weiterer Gesellschafter der Sozietätsumsatz sogar gestiegen wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer Anträge sowie der weiteren Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Anträge insoweit umgestellt haben, als statt des vorrangigen Leistungsbegehrens nunmehr eine Stufenklage erhoben wird. Sie wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlich dargelegte Auffassung, wonach der Vertrag hinsichtlich der Rentenzahlung für den hier zu beurteilenden Fall eine Regelungslücke aufweise, die durch die Zahlungspflicht des Beklagten auch nach seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschlossen werden müsse. Die im Einzelnen dargestellten Besonderheiten der Fallgestaltung seien vom Landgericht nicht hinreichend gewürdigt worden.
Die Kläger, die wegen des in ihrem ursprünglichen Berufungsantrags zu Ziffer 2. enthaltenen Feststellungsantrags die Klage zurückgenommen haben, beantragen nach Umstellung der zunächst angekündigten Anträge nunmehr,
1. den jeweiligen Rentenberechtigten also den Klägern und ab deren Versterben den jeweiligen Witwen jeweils bis zum jeweiligen Fälligkeitstag und für die Rückstände seit dem 1. Januar 2008 sofort Auskunft über die Höhe seines monatlichen Bruttoumsatzes ohne Mehrwertsteuer aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar eingeschlossen der Umsatz aus Testamentsvollstreckungen, Schiedsgutachtertätigkeit, Vormundschaften und Pflegschaften, Vermögensverwaltungen sowie Sonderhonorare, aber ohne den Umsatz aus Vortragstätigkeiten und schriftstellerischer Tätigkeit aus dem jeweiligen Vormonat zu erteilen, wobei die jeweiligen Rentenberechtigten befugt sind, die Richtigkeit dieser Auskünfte mittels Einsicht in die Buchhaltung und die zugehörigen Unterlagen des Beklagten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person überprüfen zu lassen,
2. nach erteilter Auskunft an jeden der Kläger ab dem 01.01.2008 für dessen Lebenszeit monatlich 1,5 % und an die Ehefrau eines jeden der Kläger ab deren Überleben bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederheirat 4/3 % an die Ehefrau des Klägers zu 1) 2/3 % - seines zu Ziffer 1. näher beschriebenen monatlichen Bruttoumsatzes jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. Tage des Folgemonats seit dem 01.01.2008 und die Rückstände sofort als Alters- bzw. Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze sowie den Inhalt des Berichterstattervermerks zum Senatstermin am 9. November 2009 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach zulässiger Umstellung auf eine Stufenklage nunmehr zulässige Klage ist unbegründet. Da der von den Klägern verfolgte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, war die Stufenklage insgesamt abzuweisen.
I.
Der Anspruch auf Teilhabe an dem von dem Beklagten seit dem 01.01.2008 erzielten Umsatz als Einzelanwalt folgt weder unmittelbar noch als Ergebnis einer ergänzenden Auslegung aus den Regelungen des Sozietätsvertrages vom 4. Juli 2001. Entsprechend können die Kläger zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Anspruchs auch nicht die angestrebte Auskunft verlangen.
1.
§ 11 Ziff. 2 Abs. 4 des Sozietätsvertrages sieht vor, dass die Gesellschafter, die mit Vollendung des 68. Lebensjahres ihre Tätigkeit einstellen, ihren Gewinnanspruch verlieren und statt dessen einen Anspruch auf Versorgungszahlung erhalten. Dieser Anspruch orientiert sich an dem von der Gesellschaft erzielten Bruttoumsatz ohne Mehrwertsteuer und ist gegen die Gesellschaft gerichtet. Zu diesem Bruttoumsatz der Gesellschaft zählt nach dem 31.12.2007 nicht mehr der Umsatz, den der Beklagte erwirtschaftet, nachdem er wirksam ausgeschieden ist. Der Senat kann offen lassen, ob der Beklagte auch nach seinem Ausscheiden im Rahmen der Nachhaftung für die Erfüllung der gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüche der Kläger haftet (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB). Zwar erfasst diese Haftung keine Sozialverbindlichkeiten, doch sind die Ansprüche der Kläger gegen die Gesellschaft nach ihrem Ausscheiden an die Stelle einer Abfindung getreten für die der Einwand aus § 707 BGB nicht gilt. Solche Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand der Klage, die sich ausschließlich auf die Teilhabe an dem außerhalb der ursprünglichen Sozietät erwirtschafteten Umsatz des Beklagten erstreckt.
2.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der von den Klägern verfolgte Anspruch dem Sozietätsvertrag auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden kann. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a)
Die ergänzende Vertragsauslegung knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan an und leitet daraus unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte Regeln für offen gebliebene Punkte ab (Palandt-Ellenberger, 68. Aufl. § 157 Rdn. 2). Voraussetzung ist eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit. Diese liegt vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (st. Rspr., z.B. BGH NJWRR 2005, 205; BGHZ 170, 311, Rdn. 28). Eine solche planwidrige Regelungslücke ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung nicht für erforderlich hielten oder dass sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (Palandt-Ellenberger, § 157 Rdn. 3). Eine Lücke liegt dagegen nicht vor, wenn die getroffene Regelung nach dem Willen der Parteien bewusst abschließend sein sollte (Palandt-Ellenberger, a.a.O.).
b)
Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze vermag der Senat keine planwidrige Unvollständigkeit des Sozietätsvertrages festzustellen.
aa)
Den Klägern ist zuzugestehen, dass der Versorgungsgedanke in dem Sozietätsvertrag einen besonderen Stellenwert erhalten hat. So wird in § 2 Abs. 2 des Vertrages die Versorgung der Mitgesellschafter ausdrücklich als Gesellschaftszweck genannt. Dieser Gedanke findet seinen normativen Ausdruck in einer sehr detailreich gestalteten Regelung über die Gewinnverteilung und über die nach Vollendung des 68. Lebensjahres des jeweiligen Gesellschafters zu beanspruchende Versorgung (§ 11), die in § 13 weitere Modifikationen erfährt. Allein die Aufführung des Versorgungsgedankens als Gesellschaftszweck neben der gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufs und des Notaramtes führt allerdings nicht dazu, dass angesichts der sonstigen Regelungen im Vertrag eine Regelungslücke offenbar wird.
bb)
Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters, zumal wenn es sich um einen besonders umsatzstarken Sozius handelt, der eine Reihe von Mandaten mitnimmt, konnte es zu Rückgängen des Umsatzes und damit der Versorgungshöhe kommen, wenn der Verlust nicht kurzfristig kompensiert werden konnte. Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass diese Folge so vom Vertrag nicht gewollt war, also dem Regelungsplan widerspricht.
(1)
Die Vertragspartner haben durchaus gesehen, dass ein Gesellschafter die Sozietät verlassen könnte. Sowohl der Grund als auch die Folgen des Ausscheidens (Abfindungsregelungen, Wettbewerbsverbot) sind von ihnen im Sozietätsvertrag geregelt worden. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit nicht oder nur selten zu Abwanderungen von Gesellschaftern gekommen sein mag und die Kläger auch bei Fassung des Sozietätsvertrages im Jahre 2001 davon ausgingen, dass der Beklagte seinen Beruf weiterhin innerhalb der Gesellschaft ausüben würde, wie sie im Senatstermin betont haben, ändert nichts an dem Umstand, dass ihnen die Möglichkeit des Ausscheidens grundsätzlich bewusst war und in Überlegungen einbezogen werden musste.
Gerade wegen des Umstandes, dass der Beklagte unstreitig ein wesentlicher Leistungs- und Umsatzträger der Gesellschaft war, bestand für die Mitgesellschafter erkennbar das Risiko, das mit einem evtl. Ausscheiden verbunden war. Der regelungsbedürftige Sachverhalt lag danach auch für die Kläger, die als erfahrene Rechtsanwälte die Konsequenzen überblicken mussten, offen zu Tage. Auch wenn man sich möglicherweise ein Ausscheiden des Beklagten in der Zukunft nicht wünschte und auch davon ausging, dass dies nicht eintrat, traf man gleichwohl keine Regelung, wie sie jetzt von den Klägern als erforderlich bezeichnet wird. Diese spricht für den Senat stark dafür, dass eine solche Regelung entweder nicht gewollt oder nicht durchsetzbar war. Die von den Klägern wiederholt geäußerte Vorstellung, der Beklagte würde sein gesamtes Berufsleben für die Sozietät tätig werden, hat keine rechtlich relevante Qualität, da auch für die Kläger erkennbar jederzeit eine Trennung möglich war. Auf langfristige Kündigungsfristen haben die Vertragsparteien verzichtet.
(2)
Die Risiken, die mit einem Ausscheiden des Beklagten für die Höhe und Werthaltigkeit der Altersversorgung der Kläger verbunden war, lag danach nicht nur für alle Beteiligten offen, sondern das Risiko ist auch gesehen worden, gleichwohl ist die Altersversorgung in der vorhandenen Form gestaltet worden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies darauf beruht, dass etwa die älteren Sozien die Risiken nicht überblickt hätten. Die Gestaltung spricht vielmehr dafür, dass man die Risiken in Kauf genommen hat, sei es, weil man die mit der Anknüpfung der Versorgungshöhe an die Gesellschaftsumsätze verbundenen Chancen besonders reizvoll und erstrebenswert fand, sei es, weil man den Eintritt der Risiken für unwahrscheinlich oder jedenfalls die Folgen für hinnehmbar hielt.
Die Anknüpfung der Versorgung allein an die von den verbleibenden aktiven Gesellschaftern zu erwirtschaftenden Umsatz statt an feststehende Größen wie etwa konkrete Beträge oder Vergleichsgrößen (z.B. Beamten- oder Richtergehälter) begründet die Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit und bereitschaft der verbliebenen Gesellschafter sowie von der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds. Eine Minderung des Sozietätsumsatzes konnte durch den zeitweiligen Ausfall der Arbeitskraft von Gesellschaftern etwa infolge Erkrankung ebenso eintreten wie durch die Ansiedlung weiterer Anwälte im örtlichen Umfeld und die damit einhergehende Abwanderung von Mandanten. All dies war neben dem bewussten Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Kündigung Inhalt der von den Altsozien hingenommenen Risiken. Dem stand die Chance gegenüber, an möglicherweise künftig wachsenden Umsätzen teilzuhaben, was die Wahl der hier gegebenen Gestaltung der Altersvorsorge erklären könnte.
Dass die Risiken, die mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden waren, auch keineswegs übersehen wurden, belegt der Umstand, dass man insoweit jedenfalls gewisse Vorkehrungen getroffen hatte. So enthält § 8 Ziff. 5 Abs. 2 des Sozietätsvertrages ein Wettbewerbsverbot, das für den Fall des Beklagten, der Anwaltsnotar ist, eine anwaltliche Tätigkeit im Umkreis von 1 km für die Dauer von zwei Jahren untersagt. Der Senat kann offen lassen, ob dieses Wettbewerbsverbot nichtig ist, wie die Kläger meinen, oder ob es wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Begrenzung faktisch wirkungslos war. Es zeigt jedenfalls, dass die Vertragsparteien das Risiko gesehen haben, dass ein ausscheidender Gesellschafter durch unmittelbaren Wettbewerb Umsatzeinbußen der Gesellschaft verursachen würde. Dass dies in gleichem Maße zur Reduzierung der Altersrenten führen müsste, war naheliegend.
(3)
Eine Regelungslücke kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der in seinen Auswirkungen für die Kläger vergleichbare Fall der Liquidation der Gesellschaft eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Kläger zur Folge hätte. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass ihr Versorgungsanspruch auch im Fall der Liquidation der Gesellschaft gegen die früheren Mitgesellschafter fortbestehen würde. Die Kündigung der Gesellschaft mit der Folge der Auflösung ist im Sozietätsvertrag vorgesehen und kann von den Klägern nicht verhindert werden. Dann aber kann der Versorgungsanspruch evtl. aus dem Gesellschaftsvermögen erfüllt werden. Dass die Mitgesellschafter als Folge der Auseinandersetzung verpflichtet sein sollen, aus ihren künftig erzielten Umsätzen Rentenzahlungen an die Kläger zu leisten, ist dem Sozietätsvertrag ebenfalls nicht auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen. Dieser Beurteilung steht auch nicht die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG München vom 19.01.2005 (7 U 4986/04, OLGR München 2005, 359) entgegen. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von der hier gegebenen Konstellation wesentlich dadurch, dass in jenem Fall ausdrücklich eine fortbestehende Verpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters vereinbart worden war und es nur um die konkrete Umsetzung dieser Vereinbarung ging.
Nach alledem haben die Vertragsparteien des Sozietätsvertrages unter Einschluss der Kläger das Risiko gesehen, dass ein Gesellschafter ausscheiden konnte, ohne die nun verlangte Regelung im Vertrag zu treffen. Dann aber muss angenommen werden, dass dies bewusst geschah und eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht gegeben ist.
(4)
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Vertragsparteien ungeachtet der schriftlichen Regelungen übereinstimmend ein anderes Verständnis vom Inhalt der Versorgungsregelung des Sozietätsvertrages hatten. Ein solches anderweitiges Verständnis mit dem Inhalt der Weitergeltung der Zahlungspflicht nach Ausscheiden jedenfalls eines besonders umsatzstarken Gesellschafters lässt sich nicht daraus ableiten, dass der Beklagte, wie die Kläger behaupten, im Zusammenhang mit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erklärt hat, die Renten weiterzahlen zu wollen. Selbst wenn der Beklagte seinerzeit entsprechende Absichten gehegt haben sollte, besagt dies nicht, dass er auch von einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung ausging. Die behaupteten Erklärungen gegenüber dem Kläger zu 2) und dem Kläger zu 1), die der Beklagte in dieser Form in Abrede stellt, können ebenso gut Ausfluss einer seinerzeit gesehenen moralischen Verpflichtung oder auch nur des Bestrebens gewesen sein, beruhigend auf die Altsozien einzuwirken. Das Bestehen eines vom Vertragstext abweichenden allseitigen Verständnisses der Versorgungsregelungen lässt sich darauf nicht stützen.
II.
Der Beklagte ist auch nicht aufgrund eines Schuldanerkenntnisses zur Leistung der geltend gemachten Rentenzahlungen verpflichtet. Die bereits erwähnte Behauptung der Kläger, der Beklagte habe in Gesprächen mit dem Kläger zu 2) und später mit dem Kläger zu 1) erklärt, er werde die Renten weiter zahlen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, sei es ein deklaratorisches, sei es ein konstitutives. Die genannten Ankündigungen können unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht als rechtlich verbindliche Erklärungen des Beklagten verstanden werden, einen bisher nicht bestehenden Schuldgrund für künftige Versorgungszahlungen zu schaffen oder die Unsicherheit über das Bestehen eines solchen Grundes zu beseitigen. Wie die Kläger selbst dargelegt haben (Seite 5 des Schriftsatzes vom 18.09.2008, Bl. 68 GA), erfolgte die behauptete Äußerung zur Beruhigung des Klägers zu 2), nachdem dieser seine Besorgnis über die Folgen der Trennung zum Ausdruck gebracht hatte. Einer solchen Erklärung, die unmittelbar nach der Kündigung und vor Klärung weiterer Einzelheiten des Ausscheidens des Beklagten abgegeben wurde, kann nicht der Gehalt unterlegt werden, ungeachtet tatsächlicher Verpflichtungen auf unabsehbare Zeit erhebliche Leistungen für die Kläger erbringen zu wollen. Entsprechend hat auch der Kläger zu 1) die ihm später gegenüber abgegebene Äußerung des Beklagten nicht als Ausspruch einer verbindlichen Verpflichtung verstanden (Seite 6 des Schriftsatzes vom 18.09.2008, Bl. 69 GA). Hatten danach die Erklärungen des Beklagten schon nach dem Vorbringen der Kläger nicht den Inhalt rechtsverbindlicher Schuldanerkenntnisse, bedurfte es nicht der beantragten Beweisaufnahme zu der Richtigkeit dieser von dem Beklagten bestrittenen Behauptungen.
III.
Die Berufung war somit zurückzuweisen, soweit die Kläger die Klage nicht zurückgenommen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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